Jugendfreundlicher Verein

Der OGV Bad Rotenfels möchte als gutes Beispiel vorangehen und hat sich zum jugendfreundlichen Verein zertifizieren lassen.

Unsere Regeln als jugendfreundlicher Verein

  1. Einhaltung des Jugendschutzgesetzes: Bier, Wein und Sekt erst ab 16 Jahren, Spirituosen, Zigaretten, E-Zigaretten und E-Shishas nur für Volljährige.
  2. Aktionen, die zum schnellen Trinken von Alkohol motivieren (z.B. Stiefeltrinken nach Wettkämpfen, Happy hour oder all you can drink), sind nicht gestattet.
  3. Unbedingte Einhaltung des sogenannten „Apfelsaftgesetzes“: Das günstigste alkoholfreie Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Das alkoholfreie Getränk wird beworben.
  4. Kursleiter-/innen leben einen maß- und genussvollen und vor allem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol vor. Sie benehmen sich in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen immer wie ein Vorbild und nehmen die Verantwortung gegenüber Eltern und Öffentlichkeit ernst.
  5. Alkohol wird nicht als Belohnung für einen Erfolg eingesetzt (Kasten Bier bei Spielgewinn).
  6. Hinter der Bar stehen Erwachsene, die beim Verkauf alkoholischer Getränke verantwortungsbewusst handeln.
  7. Kursleiter-/innen, Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter/innen kennen die Jugendschutzbestimmungen.
  8. Die Regeln, die für den Verein verbindlich sind, müssen deutlich sichtbar aushängen, damit sie durch die Öffentlichkeit kontrolliert werden können.
  9. Ein eigener Jugendschutzbeauftragter wird für die Dauer der Veranstaltung bestellt. Er achtet darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.
  10. Die Erfahrungen bei der Veranstaltung (Wie ist es gelaufen? Was hat sich bewährt, was nicht?) können bei Bedarf an die Stadt bzw. die Gemeinde zurückgemeldet werden, um für die Zukunft Verbesserungen zu erzielen.
  11. Die Verantwortlichen im Verein kennen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und treffen die nötigen Vorkehrungen zur Umsetzung.
  12. Bereits bei der Ankündigung der Veranstaltung (Plakate, Einladungen, Zeitungsberichte etc.) wird ein kurzer Hinweis auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gegeben.
  13. Das Ausschankpersonal wird vor der Veranstaltung angewiesen, junge Besucher/innen zum Vorzeigen eines Ausweises aufzufordern und - falls der notwendige Altersnachweis nicht erbracht wird - keinen Alkohol auszugeben.
  14. Der Veranstalter sorgt dafür, dass es neben alkoholischen Getränken auch attraktive alkoholfreie Alternativen gibt, z.B. alkoholfreie Cocktails.
  15. Auf die strikte Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird durch besonderes Material (Poster, „rote Karten“) hingewiesen.
  16. Bei allen Vereinsaktivitäten gilt Alkoholverbot, wenn mit Maschinen, Werkzeuge, Leitern etc. gearbeitet wird.
  17. Bei allen Veranstaltungen mit Jugendlichen wird grundsätzlich kein Alkohol ausgeschenkt, auch nicht an Erwachsene.
  18. Auf Bildern von Veranstaltungen darf kein Alkohol zu sehen sein.